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   BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22   

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https://dejure.org/2023,16375
BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22 (https://dejure.org/2023,16375)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2023 - 2 StR 87/22 (https://dejure.org/2023,16375)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87/22 (https://dejure.org/2023,16375)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 338 Nr. 1 StPO, § ... 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, § 74 Abs. 2 GVG, § 257c StPO, § 338 Nr. 1 2. Halbsatz Buchst. b) StPO, § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO, § 222b Abs. 1 Satz 4 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 222b Abs. 3 StPO, §§ 222a, 222b StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 121 Abs. 1 Nr. 4 GVG, § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO, § 338 Nr. 1 2. Halbsatz StPO, § 217 Abs. 1 StPO, § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StPO, § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB, § 232 Abs. 1 StGB, Richtlinie 2011/36/EU, Rahmenbeschlusses 2002/629/JI, §§ 232 ff. StGB, § 232 StGB, §§ 232a, 232b StGB, §§ 233, 233a StGB, § 353 Abs. 1 StPO, § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB, § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts; Herbeiführung eines Ortswechsels i.R.d. gewerbsmäßigen Menschenhandels

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts; Herbeiführung eines Ortswechsels i.R.d. gewerbsmäßigen Menschenhandels

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • (Für BGHSt vorgesehen)
  • NJW 2023, 2501
  • NStZ 2023, 687
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22
    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - StB 13/22; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20).

    In Ausnahmefällen kann sogar eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20 mwN).

    Einfachrechtlich folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift "nötig" sind (vgl. zu alldem BGH, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227 mwN).

    Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735; BGH, Urteile vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20; vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273; Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 9).

    Die Regelungen der Zuständigkeit sind, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Verhinderung 1; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; zusammenfassend, aber an diesem Prüfungsmaßstab zweifelnd BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; Beschluss vom 21. April 2022 - StB 13/22).

    Maßgebend für die Frage der Überlastung kann insoweit nur sein, ob innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit einer Bearbeitung der gegenständlichen Verfahren durch den Spruchkörper gerechnet werden kann (vgl. zu alldem BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 14).

  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22
    Damit hat der Angeklagte alle Tatsachen vorgebracht, die ihm zu den Hintergründen der unterjährigen Änderung der Geschäftsverteilung zugänglich waren; er war nicht gehalten, seinerseits nicht dokumentierte Tatsachen zur Belastungssituation der vom Präsidiumsbeschluss betroffenen Kammern zu ermitteln und vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 281).

    Bei der hier gegebenen Sachlage würde es die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgenden Pflichten überspannen, vom Angeklagten zu verlangen, dass er für das Revisionsverfahren darüber hinaus alle Tatsachen ermitteln (und vortragen) müsse, die eine Überlastung der Strafkammern begründen oder widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 281).

    Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735; BGH, Urteile vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20; vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273; Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 9).

  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22
    Dieser genügt auch den daran zu stellenden, grundsätzlich den Vortragserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Begründungsanforderungen (hierzu vgl. BVerfG, NStZ-RR 2022, 76; BGH, Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15, Rn. 29 mwN, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklusion 4; vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19, NStZ-RR 2022, 77, 78; vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20; BT-Drucks. 19/14747, S. 29; KK-StPO/Gmel, 9. Aufl., § 222b Rn. 8 mwN).

    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1233, 1234; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20).

    Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735; BGH, Urteile vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20; vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273; Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 9).

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16

    Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22
    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1233, 1234; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20).

    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann nicht nur zulässig, sondern verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1233, 1234).

    Nach diesen rechtlichen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung des zuständigen Spruchkörpers auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftig eingehender Sachen erfasst, und dies nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1233, 1234).

  • BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch wiederholte

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22
    Einfachrechtlich folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift "nötig" sind (vgl. zu alldem BGH, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227 mwN).

    Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735; BGH, Urteile vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20; vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273; Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 9).

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 116/13

    Recht auf den gesetzlichen Richter (nachträgliche Änderung des

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22
    Einfachrechtlich folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift "nötig" sind (vgl. zu alldem BGH, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227 mwN).

    Die Regelungen der Zuständigkeit sind, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Verhinderung 1; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; zusammenfassend, aber an diesem Prüfungsmaßstab zweifelnd BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; Beschluss vom 21. April 2022 - StB 13/22).

  • BGH, 15.07.2005 - 2 StR 131/05

    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Ausschluss des Angeklagten wegen Gefahr für

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22
    Maßgebliche Entscheidungskriterien, ob eine auslandsspezifische Hilflosigkeit vorliegt, bilden unter anderem mangelhafte bzw. nicht vorhandene Deutschkenntnisse, die Verfügungsmöglichkeit über Barmittel, das Maß der Überwachung durch den und das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit von dem Täter sowie die Möglichkeit, die Bundesrepublik wieder zu verlassen, die dann eingeschränkt sein kann, wenn der Täter die Ausweispapiere der eingereisten Frauen an sich genommen hat (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2005 - 2 StR 131/05, NStZ-RR 2007, 46, 47).

    Der Tatrichter muss nicht zuletzt unter dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeitsstruktur der jeweiligen Frauen die maßgeblichen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und eine Gesamtwürdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände vornehmen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2005 - 2 StR 131/05, NStZ-RR 2007, 46, 47; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 232 Rn. 7).

  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22
    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - StB 13/22; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20).

    Die Regelungen der Zuständigkeit sind, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Verhinderung 1; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; zusammenfassend, aber an diesem Prüfungsmaßstab zweifelnd BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; Beschluss vom 21. April 2022 - StB 13/22).

  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 196/11

    Zuständigkeit (Staatsschutzkammer; Rüge; absoluter Revisionsgrund auch ohne

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22
    Einem Angeklagten bleibt grundsätzlich die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensrügen uneingeschränkt erhalten, auch wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist; die Zustimmung zu einer Verständigung führt grundsätzlich nicht zum Verlust einzelner prozessualer Rechte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 196/11, BGHSt 57, 3, 4 f.; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 209; BeckOK StPO/Eschelbach, 46. Ed., § 257c Rn. 51.1).

    Vielmehr kann die Zustimmung zu einer Verständigung auf verschiedenen Gründen beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 196/11, BGHSt 57, 3, 5; BeckOK StPO/Eschelbach, 46. Ed., § 257c Rn. 51.1 a.E.; a.A. Löwe-Rosenberg/Jäger, StPO, 27. Aufl., § 222b Rn. 3; MüKoStPO/Arnoldi, § 222b Rn. 18; SSW-StPO/Grube, 5. Aufl., § 222b Rn. 5).

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09

    Garantie des gesetzlichen Richters (Zulässigkeit einer Änderung eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22
    Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735; BGH, Urteile vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20; vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273; Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 9).
  • BGH, 12.05.2015 - 3 StR 569/14

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch Einzelzuweisung eines

  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 344/14

    Betrug (Täuschung: unbeachtliche Erkennbarkeit der Täuschung; Vermögensschaden:

  • BGH, 22.03.2016 - 3 StR 516/15

    Zulässige und begründete Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung durch

  • BGH, 02.02.2011 - 2 StR 511/10

    Gewerbsmäßigkeit bei der Geldfälschung (Sich Verschaffen einer Falschgeldmenge in

  • BGH, 28.08.2008 - 4 StR 327/08

    Schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (Gewerbsmäßigkeit)

  • BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17

    Recht auf den gesetzlichen Richter (verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit von

  • BGH, 10.11.2022 - 2 StR 92/21

    Urteilsgründe (zur Anwendung gebrachtes Strafgesetz; weitere Rechtausführungen:

  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 433/20

    Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Tateinheit;

  • BGH, 27.05.2020 - 5 StR 35/20

    Gesetzeskonkurrenz zwischen Ausbeutung der Arbeitskraft und Menschenhandel

  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

  • BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2076/21

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstpflicht wegen Verhinderung (Recht auf den

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 422/15

    Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Erhebung der Besetzungsrüge

  • BGH, 16.06.2021 - StB 25/21

    Geschäftsverteilungsplan (gesetzlicher Richter; generell-abstrakte Regelung;

  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21

    Unzulässige Verfahrensrügen betreffend Verwertung von Erkenntnissen aus

  • BGH, 15.06.2005 - 5 StR 191/05

    Darlegungsanforderungen an die Besetzungsrüge (Mitteilung der vollständigen

  • OLG Brandenburg, 17.08.2023 - 2 OLG 53 Ss 80/22

    Geschäftsverteilung, unterjährige Änderung, Begründungsanforderungen

    Einer ausführlicheren Schilderung der zunächst geltenden Geschäftsverteilung bedurfte es hierfür nicht (vgl. BGH, Beschl. 17. Januar 2023 - 2 StR 87/22, zit. nach Juris).

    Die betreffende Präsidiumsentscheidung unterliegt in der Revisionsinstanz insoweit nicht lediglich einer Willkürkontrolle, sondern ist auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2013 - 2 StR 160/13, NStZ 2014, 226; Urt. v. 21. Mai 2015 - 4 StR 577/14, NStZ-RR 2015, 288 Beschl. v. 17. Januar 2023 - 2 StR 87/22, zit. nach Juris Rdnr. 41 mwN).

    Da die Übertragung einer bereits anhängige Strafsache auf einen anderen Spruchkörper erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es insbesondere in diesen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, damit überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise zulässige Änderung der Geschäftsverteilung vorlagen, wobei die Begründung so detailliert sein muss, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit möglich ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689; BGH, Beschl. v. 17. Januar 2023, aaO.; Karlsruher Kommentar/Diemer-StPO, 9. Aufl. § 21e GVG Rdnr. 15 mwN.).

  • KG, 20.10.2023 - 3 Ws 50/23

    Besetzungseinwand nach § 222b StPO

    Der Einwand vorschriftswidriger Besetzung kann sodann im Rahmen der Revision geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87/22 -, juris; Kammergericht, Beschluss vom 7. September 2021 - 4 Ws 69-70/21 - BT-Drucks. 19/14747, S. 32).
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